Anmietinformationen und AGB

 

Stand : 15.02.2025

 

Hier findet ihr alle wichtigen Informationen und AGBs zur Anmietung eures Wohnmobils, damit das Abenteuer entspannt und problemlos starten kann.

 

 

 

Anmietinformationen

 

1.Berechtigte Fahrer/Mindestalter/Führerschein

  • Das Mindestalter des Fahrers beträgt 21 Jahre mit mindestens 2 Jahren Führerscheinbesitz (Führerscheinklasse B oder C1).
  • Die Vermietung erfolgt nur an die im Mietvertrag namentlich genannten Personen.
  • Das Fahrzeug darf nicht an Dritte weitergegeben oder untervermietet werden.
  • Die Führerscheine des Mieters und sämtlicher weiterer Fahrer sind bei der Anmietung vorzulegen.

2. Preise

  • Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Servicepauschale.
  • Die Preise sind inkl. MwSt. sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (mit 1.000,– € Selbstbeteiligung pro Schadensfall).
  • Insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren gehen zulasten des Mieters.
  • Die Berechnung des Mietpreises erfolgt Nächte weise.

3.Kilometer

  • Ab 18 Nächten Mietdauer ist die Anzahl der Kilometer unbegrenzt. Bei einer Mietdauer von unter 18 Nächten sind 300 km pro Nacht inklusive, jeder extra Kilometer wird mit 0,39 € berechnet.

4.Servicepauschale

 

Die Servicepauschale von 139,– € wird einmalig pro Miete berechnet.

Sie deckt die Kosten für:

  • die Fahrzeugübergabe
  • eine umfassende Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs
  • die Rücknahme nach Ende der Mietdauer
  • eine Propangasflasche(11Kg)
  • die Grundausstattung mit WC-Chemikalien inkl. das Camping-Zubehör
  • die Außenreinigung des Fahrzeugs.

5. Stornierungsbedingungen

 

Falls die Reise storniert werden muss, gelten folgende

Regelungen:

bis 60 Tage vor Mietbeginn: 15% des Mietpreisesbis

30 Tage vor Mietbeginn: 40% des Mietpreisesbis

14 Tage vor Mietbeginn: 60% des Mietpreisesweniger

als 14 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreisesam

Tag der Übergabe oder bei Nichtabholung: 100% des Mietpreises

 

6. Übergabe & Rückgabe

 

Der Fahrzeugzustand wird bei Übergabe und Rücknahme durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert,

das sowohl vom Mieter als auch Vermieter zu unterzeichnen ist.

  • Das Wohnmobil wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ebenfalls gereinigt und vollgetankt zurückzugeben.
  • Falls die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, fällt eine Pauschale laut AGBs an.
  • Toiletten-und Abwassertanks müssen vor Rückgabe entleert sein.

7. Versicherung & Haftung

 

Das Wohnmobil ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € pro Schadensfall. Der Mieter haftet für Schäden

am Fahrzeug, die durch unsachgemäße Nutzung oder Fahrlässigkeit entstehen. Im Schadensfall ist der Vermieter sofort zu informieren.

 

8. Nutzung & Einschränkungen

 

Die Nutzung des Wohnmobils ist nur in bestimmten Ländern gemäß der AGBs erlaubt.

Das Wohnmobil darf nicht für Rennen, Offroad-Fahrten oder als Transportmittel für gefährliche Güter genutzt werden.

Die Mitnahme von Haustieren ist ausschließlich nach Absprache mit dem Vermieter und gegen Aufpreis möglich.

Das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten im Fahrzeug ist verboten.

 

9. Zahlungsweise

 

20% Anzahlung des Mietpreises innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.

Restzahlung spätestens 14 Tage vor Mietbeginn. Kaution kann per Überweisung, Kreditkarte oder bar hinterlegt werden.

 

 

AGBs

 

Allgemeine Mietbedingungen/Geschäftsbedingungen für Wohnmobile 

 

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten. 

 

1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

 

1.1 Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung(per E-Mail oder in Papierform) des Vermieters und die fristgerechte Zahlung der Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises zustande. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbestätigung zu leisten. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Nach Eingang der Anzahlung erhält der Mieter eine verbindliche Bestätigung per E-Mail oder auf Wunsch in Papierform. Mit dieser Bestätigung gilt der Mietvertrag als abgeschlossen.

 

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte

Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

1.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Es darf ausschließlich von den im Mietvertrag namentlich genannten Fahrern gefahren werden. Probefahrten oder kurze Fahrten durch Dritte sind untersagt.

 

2. Kündigung, Stornierungen, Rücktritt:

 

2.1 Ist der Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß §580 a Abs.3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

 

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur in gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder

verkürzt werden.

 

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere schwere Krankheit, Todesfall oder andere unvorhersehbare, schwerwiegende persönliche Umstände des Mieters.

 

2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er

verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter

bereitzustellen.

 

2.2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieterverlangen.

 

2.3 Der Vermieter räumt dem Mieter einen Rücktritt vom Vertrag vor dem vereinbarten Mietbeginn ein. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nach geleisteter Anzahlung nur gemäß den unter genannten Stornierungsbedingungen möglich Der Rücktritt hat schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erfolgen. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Rechnung zu zahlen.

 

Rücktritt ab Buchung: 

bis 60 Tage vor dem ersten Miettag: 15%,

bis 30 Tage vor dem ersten Miettag: 40%,

bis 14 Tage vor dem ersten Miettag: 60%,

weniger als 14 Tage vor dem ersten Miettag: 80%,

am Tag der Übergabe oder bei Nichtabnahme des Reisemobils: 100%

 

Der Mieter ist berechtigt schriftlich einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt der Ersatzmieter den vertraglich vereinbarten Bedingungen und stimmt der Vermieter dem Mieterwechsel zu, so entfällt die anteilige Zahlung.

 

2.3.2 Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfall aufgrund des Rücktritts entstanden ist. Der Vermieter prüft den Nachweis und erstattet gegebenenfalls die Differenz.

 

3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

 

3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist laut Internationale Versicherungskarte „Grüne Karte“ (IVK) nur in folgenden Ländern erlaubt:

 

Österreich, Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Ungarn, Kroatien,

Italien, Irland, Island, Luxemburg, Litauen, Lettland, Malta, Norwegen, Niederlande, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Schweiz, Albanien, Andorra

 

In anderen Ländern besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen

Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters

erforderlich. 

 

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die jeweiligen Verkehrs- und Zollbestimmungen der Länder, in denen das Fahrzeug genutzt wird, zu informieren und diese einzuhalten.

 

3.3 Vom Mieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

 

3.3.1 Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

 

3.3.2 Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

 

3.3.3 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere den Transport von Stoffen, die unter das

Betäubungsmittelgesetz fallen.

 

3.3 Voraussetzung für das Fahren des Fahrzeugs ist ein Mindestalter von 21 Jahren und eine gültige Fahrerlaubnis von min. 2 Jahren. Der Führerschein ist bei Übernahme für alle benannten Fahre im Originalvorzulegen. Bei nicht Vorlage hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeden diesbezüglichen Schaden voll. Die Fahrer sind in jedem Fall Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitzeiner gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Verbot besteht oder die Fahrerlaubnisvorläufig entzogen ist.3.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen(fahruntüchtiger Fahrer).

 

3.5 Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters

beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

 

3.6 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden das sich im Wohnmobil eine GPS-Überwachung zur Fahrzeugortung befindet. Diese dient jedoch nur zur Ortung im

Diebstahlfall und nicht zur Überwachung des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, falls das Fahrzeug gestohlen wird oder der Verdacht eines Diebstahls besteht.

 

4. Mietpreis, Zahlungsweise und Kaution

 

4.1.1 Es gelten die Preise aus der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Angebots, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist.

 

4.1.2 Die genaue Höhe des Mietpreises wird individuell zwischen den Parteien vereinbart. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises zu leisten. Der Mietvertrag kommt erst mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung auf dem Konto des Vermieters sowie der schriftlichen Bestätigung des Vermieters (per E-Mail oder in Papierform) verbindlich zustande.

 

4.1.3 Der restliche Mietpreis ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage vor Mietbeginn) ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

 

4.1.4 Die Kaution ist zur Sicherheit und für die Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand. Sie muss vor der Abreise hinterlegt sein, entweder vorab per Überweisung auf das Konto des Vermieters, per Kreditkarte oder bei der Übernahme des Reisemobils in bar. Die Höhe der Kaution beträgt 1000,- € , sofern zur Höhe der Kaution nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

Bei hochwertigen oder speziellen Fahrzeugen kann die Kaution entsprechend angepasst werden.

 

4.1.5 Bei kurzfristiger Buchung (weniger als 14 Tage bis zum Mietbeginn) wird der Mietpreis sofort fällig.

 

4.1.6 Erfolgt die Anzahlung, die Zahlung des restlichen Mietpreises oder die Kautionszahlung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfristen, so ist der Vermieter nach Ablauf einer Kulanzfrist von 7 Tagen nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Seitens des Mieters besteht kein Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrages, insbesondere auf Übernahme des Reisemobils. Der Vermieter kann nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und dem Mieter die Kosten auferlegen, die sich gem. dem Abschnitt Rücktritt der vorliegenden Vermietbedingungen errechnen. Soweit der Mieter nicht aufgrund vorangegangener Mahnung vorzeitig in Verzug gerät, tritt Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung beim Mieter ein.

 

5. Übernahme, Rückgabe und Kautionsabrechnung

 

5.1 Das Reisemobil ist zu den vereinbarten Terminen beim Vermieter zu Übernehmen und auch zurückzugeben.

 

5.2 Bei Übernahme wird eine Zustandsbeschreibung in Form eines Übergabeprotokolls des Reisemobils erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden.

 

5.3 Für Schäden am Reisemobil haftet der Mieter nach Abschnitt 6 der vorliegenden Vermietbedingungen. Die Schäden sind bei Rückgabe des Reisemobils im Rückgabeprotokoll schriftlich detailliert festzuhalten. Andernfalls kann der Vermieter gegen den Mieter Ansprüche aufgrund der Schäden nicht geltend machen. Die Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die Erstellung eines Rückgabeprotokolls aus Gründen unterbleibt, die nicht der Vermieter zu vertreten hat. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigtem Zustand erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Andernfalls werden die im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden vom Vermieter im Rahmen eine Schadensabrechnung beziffert. Wahlweise kann der Mieter die Begutachtung der im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden durch einen vom Vermieter zu bestimmenden Sachverständigengutachter verlangen. Die Gutachterkosten hat im vollen Umfang der Mieter zu tragen. Auf Grundlage der Schadensabrechnung durch den Vermieter oder auf Grundlage des Gutachtens erfolgt die Kautionsabrechnung. Alle im Übrigen anfallenden Unkosten werden ebenfalls bei Rückgabe des Reisemobils mit der Kaution verrechnet.

 

5.4 Die Rückgabe des Fahrzeugs wird durch die Unterschrift des Vermieters auf dem Rückgabeprotokollbestätigt. Ohne die Unterschrift des Vermieters gehen sämtliche Schäden am vermieteten Reisemobil zu Lasten des Mieters, insbesondere wenn das Reisemobil außerhalb der Geschäftszeiten beim Vermieter abgestellt wird. Wird das Reisemobil vorzeitig zurückgegeben, so erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises, es sei denn, das Reisemobil kann anderweitig vermietet werden. Erfolgt die Rückgabe verspätet, wird für die angefangene Stunde 23,00 € und ab 4 Stunden der doppelte Tagesmietpreis in Rechnung gestellt.

 

5.5 Das Reisemobil wird vom Vermieter in gereinigtem Zustand und vollgetankt(Diesel und AdBlue) übergeben und muss vom Mieter im frisch gereinigten Zustand (Innenraum) und vollgetankt(Diesel und AdBlue) zurückgegeben werden. Eine Außenreinigung des Reisemobils im Anschluss der Mietzeit in der Servicepauschale enthalten. Bei groben und großflächigen Verschmutzungen im Außenbereich wie z.B. Matsch, Schlamm, Vogelkot, kann der Vermieter eine Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand berechnen. Ist die Reinigung durch den Mieter nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Mieter für die komplette Innenreinigung 150,00 € zu bezahlen (die anteiligen Wohnraumreinigungskosten betragen:

Reinigung des Wohnraums: 50,00 €;Reinigung des Fahrerhausraumes: 25,00 €; Reinigung des Bades: 25,00 €; Reinigung des Kühlschranks/des Gefrierfaches: 25,00 € Reinigung der Heckgarage: 25,00 €), vorbehaltlich eines tatsächlich höheren Aufwandes des Vermieters. Der Vermieter stellt dem Mieter eine Checkliste für die Rückgabe des Wohnmobils zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, diese Checkliste bei der Rückgabe abzuarbeiten und zu unterschreiben

 

5.6 Die Toiletten- Abwasser- und Müllentsorgung wird durch den Mieter erledigt. Andernfalls wird eine Entsorgungspauschale in Höhe von 130,00 € fällig.

 

6. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

 

6.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

6.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen. Größere Reparaturen, die notwendig sind, um die Betrieb- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Größere Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Im Notfall (z. B. bei Gefahr im Verzug) ist der Mieter berechtigt, auch ohne Zustimmung des Vermieters zu handeln, sofern er den Vermieter unverzüglich informiert.

 

7. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

 

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter im Übergabeprotokoll an.

 

7.2 Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter oder sein Fahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu 1000,-€ pro Schadenfall. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten haftet der Mieter in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

 

7.3 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden zunächst Musterrechnungen oder Kostenvoranschläge für entsprechende Schäden vor. Der Vermieter hat das Recht anfallende Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlages abzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist als in dem Kostenvoranschlag berechnet.

 

7.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.

 

7.5 Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder sonstiges) ein Problem, so ist der

Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür

vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

 

7.6 Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

 

7.7 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch für das Verschulden von seinen Beifahrern und Mietreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mir Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

 

7.8 Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen im gesetzlichen Umfang.

 

7.9 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und

Person in Höhe von 50,-Euro als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Der Stundensatz von 50,- € gilt auch für administrative Aufwände, die im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung entstehen.

 

8. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:

 

8.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeitzurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

 

8.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Der Vermieter ist im Falle eines technischen Defekts, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich einschränkt, bemüht, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern dies möglich und zumutbar ist. Besteht keine Möglichkeit zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, beschränken sich die Ansprüche des Mieters auf die Mietpreisminderung gemäß Abschnitt 8.3

 

8.3 Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung. ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

 

8.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gem. Abschnitt 8.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grobfahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 

8.5 Abschnitte 8.2 bis 8.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 8.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 

8.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

9. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

 

9.1 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras, Laptops, Tablets oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

 

9.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

 

9.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen festzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Unfall Fotos vom Unfallort und den Schäden zu erstellen und diese dem Vermieter unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

9.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 9.3 oder 9.5 vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschaden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch in soweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält in Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

 

9.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht. Der Mieter haftet auch für entgangene Mieteinnahmen, wenn das Fahrzeug aufgrund seines Verhaltens nicht vermietet werden kann.

 

9.6 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadenersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

 

10. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters

 

10.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu

verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

 

10.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der

Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

 

10.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

 

10.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 10.1 sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenem Zweck.

 

10.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand zu übergeben. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

 

11. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren

 

11.1 Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie die damit verbundene Zeit – und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Der Mieter ist verpflichtet, den Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren unverzüglich dem Vermieter zu melden.

 

11.2 Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 50,-€  je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

 

12. Technische und optische Veränderungen

 

12.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

 

12.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Der Mieter haftet für die Kosten der Entfernung von Aufklebern, Folien oder anderen optischen Veränderungen, die ohne Genehmigung des Vermieters vorgenommen wurden.

 

13. Tiere jeglicher Art sind nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die durch Tiere verursacht werden, einschließlich Kratzer, Gerüche oder Verschmutzungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitnahme von Tieren schriftlich genehmigt wurde oder nicht.

 

14. Speicherung von personenbezogenen Daten

 

14.1 Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den Mieter, gleich ob die von ihm selbst oder von Dritten stammen, in der Kundendatei bzw. betriebsintern zu verarbeiten, zu speichern bzw. die Daten per Datenleitung zu Übertragen. Die personenbezogenen Daten des Mieters werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

 

15. Rechtswahl, Gerichtstand, Sonstiges

 

15.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter trägt alle Kosten, die aus Verstößen gegen Verkehrsregeln resultieren, einschließlich Bußgelder, Strafen, Gebühren oder sonstige Sanktionen. Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter entstandene Kosten in Rechnung zu stellen, sofern diese dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.

 

15.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

15.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgerichtausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, Ansprüche auch außergerichtlich geltend zu machen, z. B. über ein Schlichtungsverfahren.

 

15.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

15.5 Der Mieter hat den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeuges ergeben freizustellen.

 

 

Stand 15.02.2025

 

 

 

 

 

 

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